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Synopse aller Änderungen der AFIV am 27.05.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Mai 2015 durch Artikel 1 der 2. AFIVOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AFIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei
(Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIVO)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei
(Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 2a Schwellenwertregelung
§ 3 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen
§ 4 Einsichtnahme
§ 5 Datensicherheit
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf der in § 2 Abs. 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die

1. in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28) und

2.
in den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. L 120 vom 10.5.2008, S. 1)



(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die

1. in den Artikeln 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

2. in den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vom 6. August 2014
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und

3.
in Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S.1)

in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht.

(2) Innerhalb der Datenbank ist für die die Europäischen Fonds für Landwirtschaft betreffenden Informationen eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche nach den genannten Informationen ermöglicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Schwellenwertregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für den Zweck der Durchführung des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in der jeweils geltenden Fassung wird bei Begünstigten, deren Gesamtbetrag an Beihilfen in einem Jahr gleich oder niedriger dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Deutschland veröffentlichten Betrag ist, anstelle des Namens der Code 'Kleinempfänger' angegeben.

(2) 1 Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgeführten Maßnahmen nicht höher als fünf ist, wird für den Zweck der Durchführung des Artikels 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 bei allen nach Absatz 1 angegebenen Begünstigten dieser Gemeinde, soweit es sich nicht um juristische Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit angegeben, der die Gemeinde angehört. 2 Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.

(3) 1 Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. 2 Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Einsichtnahme


(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar.

vorherige Änderung

(2) Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.



(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.