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Synopse aller Änderungen der AFIV am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 1 der 3. AFIVOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AFIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite
§ 2a Schwellenwertregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen
(Text neue Fassung)

§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen
§ 4 Einsichtnahme
§ 5 Datensicherheit
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen




§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen


(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall sind die Informationen unverzüglich zu sperren.



(2) 1 Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. 2 Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3 In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.

(3) Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Datensicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass

1. die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09*), auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,

2. die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert, gesperrt oder gelöscht werden können,



(1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass

1. die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,

2. die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,

3. die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. 3 Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.



2 Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. 3 Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Die Bundesanstalt hat

1. durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und

2. diese unverzüglich zu beheben.

(3) 1 Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. 2 In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.

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*) DIN-Normen,
auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.




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* DIN EN-Normen,
auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.