Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.
... und der Nichtmitglieder nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 und nach § 2 beträgt jeweils 48 Stunden vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme, sofern es ...