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§ 4 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse (ObstGemMODV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2011 eBAnz AT76 2011 V1; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Geltung ab 23.06.2011; FNA: 7847-35-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse



(1) Bestimmungszweck für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse ist neben der in Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011, S. 1) genannten Verwendung die Verwendung zu Nichtnahrungszwecken mit Ausnahme der Verarbeitung zu Futtermitteln.

(2) Die Empfänger aus dem Markt genommener Erzeugnisse müssen diese entsprechend den in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungszwecken verwenden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ObstGemMODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstGemMODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ObstGemMODV Anträge
...  1. Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse, in Tonnen und Bestimmungszweck nach § 4 , jeweils getrennt für jedes Erzeugnis, 2. vor der Reifung geerntete oder nicht ...
§ 11 ObstGemMODV Ordnungswidrigkeiten
... Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis ...