Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in §
1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.