Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 23.06.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 6 5. TierSeuchRÄndV am 23. Juni 2009 und Änderungshistorie der EGBlauzBekDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft,

4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder

5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft,

4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.


(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed