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Änderung § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Maßregeln für empfängliche Tiere im 20-Kilometer-Gebiet


(Text neue Fassung)

§ 1 Verbringungsverbot


vorherige Änderung

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einem Gebiet, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) angeordnet hat, ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Tiere

1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in
dem in der Anlage bezeichneten Gebiet oder in dem in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus den Zonen (ABl. EU Nr. L 130 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist,

2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde

a) zur unmittelbaren Schlachtung
in eine außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes gelegene Schlachtstätte im Inland,

b) vorbehaltlich der Buchstaben c, d und e in einen Betrieb im Inland, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist, soweit

aa)
die zu verbringenden Tiere nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und

bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
der Verbringung zugestimmt hat,

c)
in einen Betrieb im Inland, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet oder in dem in Anhang I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG bezeichneten Gebiet Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist, soweit

aa)
die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind und am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,

bb)
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde oder der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat,

cc) die Tiere
sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und

dd)
sichergestellt ist, dass die Tiere

aaa)
im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und

bbb)
aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

d) in einen Betrieb im Inland, der in einem Gebiet gelegen ist, für das die zuständige Behörde Maßregeln nach § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit angeordnet hat oder in einen Betrieb, der in einem Gebiet Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande gelegen ist, für das Maßnahmen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung getroffen worden sind, soweit


aa) der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat und

bb) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida (Vektor) auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind,

e) in einen Betrieb, der außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes im Inland gelegen ist, soweit

aa) die Tiere

aaa) nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind,

bbb) zuvor in das in der Anlage bezeichnete Gebiet verbracht worden sind und

bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
von der für den Versendungsort zuständigen Behörde vor der Verbringung innerhalb von zwei Werktagen über die Verbringung unterrichtet worden ist und

cc) sichergestellt ist, dass die Tiere

aaa) in
dem in der Anlage bezeichneten Gebiet erneut frühestens nach acht Tagen, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und

bbb) nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

Im Falle
des Satzes 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 2 Abs. 4 entsprechend. Während der Beförderung ist eine Erklärung über die durchgeführte Repellentbehandlung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c, d oder e mitzuführen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 Nr. 2 mit Auflagen verbinden, soweit diese für die Bekämpfung oder das Vermeiden der Verschleppung der Tierseuche erforderlich sind. Im Hinblick auf Satz 2 und 3 findet § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit keine Anwendung.

(2) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c, d oder e in der Zeit, in der ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist, das Verbringen empfänglicher Tiere genehmigen

1. in einen Betrieb, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist, soweit die Tiere

a) in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb verbracht werden und sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

b) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind oder

c) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist,

2. zu diagnostischen Zwecken.

§ 6
Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung.



(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

1. des Artikels 8 Abs. 1
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1.
in eine

a) Sperrzone im Sinne
des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und, im Falle des Buchstabens a,
die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder, im Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder

2.
in einen Betrieb im Inland verbracht werden und

a)
die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind,

b)
am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,

c)
die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und

d)
sichergestellt ist, dass die Tiere

aa)
im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in Stallhaltung gemästet und

bb)
aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht

werden.


(2) Das Verbringen
von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)