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Änderung § 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 09.05.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1
 

(Text alte Fassung)

§ 1 Verbringungsverbot


(Text neue Fassung)

§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1. in eine

a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

2. im Falle

a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

vorliegen.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.



 

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