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Änderung § 4a EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 01.05.2014

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Weitergehende Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

 

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