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§ 28 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft



In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.



 

Zitierungen von § 28 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 2 IntErbRVG Örtliche Zuständigkeit
... in Berlin örtlich zuständig. (5) Mit Ausnahme der §§ 27 und 28 der Zivilprozessordnung gelten neben Absatz 4 auch die Vorschriften in den Titeln 2 und 3 des ...