§ 80 Prozessvollmacht
1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Frühere Fassungen von § 80 ZPO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 8 RBerNG Änderung der Zivilprozessordnung ... dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." 4. § 80 wird wie folgt gefasst: § 80 Prozessvollmacht Die Vollmacht ist ... gilt entsprechend." 4. § 80 wird wie folgt gefasst: § 80 Prozessvollmacht Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie ...
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