§ 98 Vergleichskosten
1Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. 2Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
interne Verweise§ 101 ZPO Kosten einer Nebenintervention ... dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 99 LuftFzgG (vom 15.12.2010) ... und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt; § 98 Abs. 2 Satz 2 gilt auch hierbei. Die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug umfaßt nicht ...
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
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