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§ 130b - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument



1Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 130b ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 130b ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130b ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 ZPO Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
... der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b , ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit ...
§ 160a ZPO Vorläufige Protokollaufzeichnung (vom 18.12.2007)
... (4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist ...
§ 164 ZPO Protokollberichtigung
... war, zu unterschreiben. (4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b , ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit ...
§ 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung (vom 01.01.2020)
... kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, ...
§ 317 ZPO Urteilszustellung und -ausfertigung (vom 01.01.2022)
...  (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument ( § 130b ) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. (4) Die ...
§ 319 ZPO Berichtigung des Urteils
... und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b , ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit ...
§ 320 ZPO Berichtigung des Tatbestandes (vom 01.01.2020)
... und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b , ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 14 FamFG Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020)
... entsprechend. (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Die Bundesregierung und die ...

Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 3 HRegGebV Zurücknahme (vom 01.01.2011)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 130c Formulare; ... Dokument inhaltlich übereinstimmt." 3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt: „§ 130c Formulare; ... Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. (5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung
... Akte; Verordnungsermächtigung". 2. Dem § 130b wird folgender Satz angefügt: „Der in Satz 1 genannten Form genügt ... ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen ...