Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
... Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über die Ladung nach den §§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den ...