§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
Zitat in folgenden NormenAktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 246a AktG Freigabeverfahren (vom 27.07.2022) ... die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247 , die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes ... Folgende Sätze werden angefügt: „Auf das Verfahren sind § 247 , die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten ... 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Auf das Verfahren sind § 247 , die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/247_ZPO.htm