§ 257 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


§ 257 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

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Zitierungen von § 257 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 257 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
... auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257 , 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der ...


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