(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§
727,
730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
§ 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel ... gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738 , 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der ...
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (vom 01.09.2023) ... Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738 , 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung; 13. die ...