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§ 811 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 811 Unpfändbare Sachen und Tiere



(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt

a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;

b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;

c)
aus gesundheitlichen Gründen;

d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;

2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;

3.
Bargeld

a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,

b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel

des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;

4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;

5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;

6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;

7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,

a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder

b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,

sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) 1Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. 2Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.





 

Frühere Fassungen von § 811 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2466
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 7 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 811 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 811 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners (vom 01.01.2022)
... Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es ...
§ 811a ZPO Austauschpfändung (vom 01.01.2022)
... Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der ...
§ 813 ZPO Schätzung (vom 01.01.2022)
...  1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b , 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. ... sind, 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners (vom 01.01.2024)
... Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es ...
§ 295 AO Unpfändbarkeit von Sachen (vom 01.01.2022)
...  §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die ...
§ 339 AO Pfändungsgebühr (vom 01.01.2022)
...  4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt. Wird die ...

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 592 BGB Verpächterpfandrecht (vom 01.01.2022)
... der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. ... auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung . Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten ...

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)
... Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ...

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36 InsO Unpfändbare Gegenstände (vom 01.01.2022)
...  2. im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ... des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung ; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit ...

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 1 ZwVollStrÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht ...
Artikel 2 ZwVollStrÄndG Änderung der Abgabenordnung
... Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen ...
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis ...

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 7 KtoPfRefG Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
... Abs. 4 wird die Angabe „833a Abs. 2, §§" gestrichen. 3. In § 811 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe „§§ 850 bis 850b" die Wörter ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 ZVRuaÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
...  „ § 802d Weitere Vermögensauskunft". c) Die Angabe zu § 811 wird wie folgt gefasst: „ § 811 Unpfändbare Sachen und ... c) Die Angabe zu § 811 wird wie folgt gefasst: „ § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere". d) Die Angaben zu den §§ 811c bis ... 2 bleibt unberührt." 4. In § 802c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „ § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer ... 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „ § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2" ersetzt. 5. § 802d wird wie folgt geändert: a) ... durch die Wörter „§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2" ersetzt. 7. § 811 wird wie folgt gefasst: „§ 811 Unpfändbare Sachen und Tiere  ... 3 und Absatz 2" ersetzt. 7. § 811 wird wie folgt gefasst: „ § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere (1) Nicht der Pfändung unterliegen  ... zum Anschaffungswert steht." 8. In § 811a Absatz 1 wird die Angabe „ § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6" durch die Wörter „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer ... 1 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6" durch die Wörter „ § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2" ersetzt. 9. § 811c wird aufgehoben. 10. § 811d ... 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b , 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. ... 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll ein ...
Artikel 2 ZVRuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
...  „2. im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ... des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung ; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit ...
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... 2" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und § 811 Absatz 1 Nummer 7" gestrichen. (3) Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I ... wird die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „ § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 4 Satz 3" ersetzt. (5) § 6 des ... der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung." ... auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung ." (7) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 ... 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „ § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) ... 802k Absatz 1" ersetzt. 4. In § 295 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 811 bis 812" durch die Angabe „§§ 811 bis 811c" ersetzt. 5. In ... In § 295 Satz 1 wird die Angabe „§§ 811 bis 812" durch die Angabe „ §§ 811 bis 811c" ersetzt. 5. In § 339 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 7 InkaRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2, § 702 Absatz 2 Satz 2 und § 811 Absatz 1 Nummer 7 der Zivilprozessordnung , 2. § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ ...

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung
... 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907" ersetzt. 3. § 811 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 10a ersetzt: „10. die Bücher, die ...
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
... wird wie folgt geändert: 1. In § 295 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ... 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „ §§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung" ersetzt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Graduiertenförderungsgesetz (GFG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
§ 10 GFG Pfändungsschutz
... Voraussetzungen vorliegen. (3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der ...