§ 812 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 812 (aufgehoben)


§ 812 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes G. v. 7. Mai 2021 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 812 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 812 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 812 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
...  f) Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die Angabe „§§ 812 , 851b Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3" ... die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 812 , 851b Abs. 4 Satz 3" ersetzt. g) In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die ... geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 ZVRuaÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... Unpfändbare Sachen und Tiere". d) Die Angaben zu den §§ 811c bis 812 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 811c ... die folgenden Angaben ersetzt: „ § 811c Vorwegpfändung § 812 (weggefallen) ". 2. § 755 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... 9. § 811c wird aufgehoben. 10. § 811d wird § 811c. 11. § 812 wird aufgehoben. 12. § 813 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ...
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird die Angabe „ §§ 812 , 851b Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 811 Absatz 4 und § 851b Absatz ...

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
...  1. In § 295 Satz 1 werden die Wörter „§§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§§ 811 ... 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§§ 811 bis 812 , 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 2. ...


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