§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBMJ-Vertretungsanordnung (BMJVertrAnO)
A. v. 01.02.2013 BGBl. I S. 167
§ 2 BMJVertrAnO Vertretungsbefugnis ... Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
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