(2)
1Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.
2Das Verfahren wird in der Lage übernommen, in der es sich zur Zeit der Erhebung der Widerklage befunden hat.
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