Änderung § 1088 ZPO vom 12.12.2008

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§ 1088 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 1088 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1088 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1088 Maschinelle Bearbeitung


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(1) 1 Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 § 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.




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