Änderung § 1095 ZPO vom 12.12.2008

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§ 1095 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 1095 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1095 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. 2 Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.




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