Änderung § 1100 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1100 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1100 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1100 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1100 Mündliche Verhandlung


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(1) 1 Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.




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