Änderung § 192 ZPO vom 01.01.2022

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§ 192 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 192 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher


(Text alte Fassung)

(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.

(2) 1 Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften.
2 Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.

(3) 1
Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 2 Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(Text neue Fassung)

1 Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2 Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3 Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(heute geltende Fassung) 



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