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Änderung § 608 ZPO vom 13.10.2023

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§ 608 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 608 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen


(Text neue Fassung)

§ 608 Übersetzung


vorherige Änderung

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) 1
Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

1. Name und Anschrift des Verbrauchers,

2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen
der Musterfeststellungsklage,

3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,

4. Gegenstand
und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,

5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

2 Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. 3 Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung
und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.



(1) 1 Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. 2 Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. 3 Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.

(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen
und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.

(3) 1 Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. 2 Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.

(heute geltende Fassung)