Änderung § 614 ZPO vom 13.10.2023

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§ 614 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 614 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 614 Rechtsmittel


(Text neue Fassung)

§ 614 (aufgehoben)


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1 Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. 2 Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.



 
(heute geltende Fassung) 



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