Änderung § 50 ZPO vom 01.01.2024

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§ 50 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 50 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Parteifähigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.


(Text neue Fassung)

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(heute geltende Fassung) 
 



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