Änderung § 833a ZPO vom 01.07.2010

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§ 833a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 833a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 833a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben


vorherige Änderung

 


Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.




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