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Änderung § 904 ZPO vom 01.01.2013

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§ 904 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 904 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 904 Unzulässigkeit der Haft


(Text neue Fassung)

§ 904 Nachzahlung von Leistungen


vorherige Änderung

Die Haft ist unstatthaft:

1. gegen Mitglieder
des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;

2. (weggefallen)

3. gegen
den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.



(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.

(2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von
der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

(3) 1 Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für
den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. 2 Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.

(4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1
und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(5) 1 Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages
in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2 Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. 3 Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.