Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 850c ZPO vom 01.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 850c ZPO, alle Änderungen durch Bekanntmachung PKoFoG am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 850c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 850c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; dieses geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *)


(Text alte Fassung)

(1) 1 Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.028,89
Euro monatlich,

236,79
Euro wöchentlich, oder

47,36
Euro täglich,

beträgt. 2 Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

2.279,03 Euro monatlich,

524,49 Euro wöchentlich, oder

104,90 Euro täglich,

und
zwar um

387,22
Euro monatlich,

89,11
Euro wöchentlich, oder

17,82
Euro täglich,

für
die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

215,73
Euro monatlich,

49,65
Euro wöchentlich, oder

9,93
Euro täglich,

für die zweite bis fünfte Person.

(2)
1 Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln; wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 2 Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.154,15 Euro monatlich (725,89 Euro wöchentlich, 145,18 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(2a)
1 Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 2 Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3)
1 Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. 2 Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(4)
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.


---
*) Anm. d. Red.: die angegebenen Beträge entsprechen der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825)

(Text neue Fassung)

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1. 1.178,59
Euro monatlich,

2. 271,24
Euro wöchentlich oder

3. 54,25
Euro täglich

beträgt.

(2) 1
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1. 443,57
Euro monatlich,

2. 102,08
Euro wöchentlich oder

3. 20,42
Euro täglich.

2 Für
die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

1. 247,12
Euro monatlich,

2. 56,87
Euro wöchentlich oder

3. 11,37
Euro täglich.

(3)
1 Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. 2 Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. 3 Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1. 3.613,08
Euro monatlich,

2. 831,50
Euro wöchentlich oder

3. 166,30
Euro täglich

übersteigt,
bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4)
1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1. die Höhe des
unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,

2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach
Absatz 2,

3. die Höhe der in Absatz 3
Satz 3 genannten Höchstbeträge.

2 Die Beträge werden
jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5)
1 Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,

2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,

3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.

2 Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. 3
Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6)
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.


---
*) Anm. d. Red.: Die Höhe der Beträge wird regelmäßig per Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung fortgeschrieben.

(heute geltende Fassung)