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Änderung § 945b ZPO vom 01.07.2014

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§ 945b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 945b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
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§ 945b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 945b Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.