Änderung § 955 ZPO vom 18.01.2017

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§ 955 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 955 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 955 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014


vorherige Änderung

 


1 Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2 Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

(heute geltende Fassung) 



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