Änderung § 957 ZPO vom 18.01.2017

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§ 957 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 957 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 957 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde


vorherige Änderung

 


In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(heute geltende Fassung) 



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