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Änderung § 1101 ZPO vom 14.07.2017
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§ 1101 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2017 geltenden Fassung | § 1101 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1101 Beweisaufnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. (2) 1 Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2 § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. (2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar. |
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