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Änderung § 609 ZPO vom 01.11.2018

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§ 609 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 609 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 609 (aufgehoben)


vorherige Änderung

...

(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit und Barrierefreiheit zu treffen.



 
(heute geltende Fassung) 

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