§ 790 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 790 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189 |
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(Textabschnitt unverändert) § 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland | |
(Text alte Fassung) (1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern. | (Text neue Fassung) (1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern. |
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. |