Änderung § 19b ZPO vom 01.01.2021

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§ 19b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 19b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
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§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung


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(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.




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