§ 90 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 90 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Beistand | |
(Text alte Fassung) (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person als Beistand erscheinen. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. 2 Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3 Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4 § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. |
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. |