Änderung § 1080 ZPO vom 18.08.2021

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§ 1080 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 1080 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1080 Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 3 Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.



 



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