Änderung § 1111 ZPO vom 18.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1111 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 3 VO2019/1111-DG am 18. August 2021 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1111 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 1111 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1111 Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 4 Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed