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Änderung § 1098 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1098 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1098 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

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§ 1098 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache


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1 Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2 Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3 Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.