§ 1103 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1103 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
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(Text alte Fassung) § 1103 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1103 Säumnis |
1 Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2 § 251a ist nicht anzuwenden. |