Änderung § 1103 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1103 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1103 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

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§ 1103 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1103 Säumnis


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1 Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2 § 251a ist nicht anzuwenden.




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