Änderung § 1107 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1107 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1107 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1107 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1107 Ausländische Vollstreckungstitel


vorherige Änderung

 


Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.




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