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Änderung § 174 ZPO vom 01.01.2022

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§ 173 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 174 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

(Text alte Fassung)

§ 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


(Text neue Fassung)

§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


(Textabschnitt unverändert)

1 Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2 Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. 3 Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.




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