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Änderung § 305b ZPO vom 01.03.2023

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§ 305b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 305b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 305b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung


vorherige Änderung

 


Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.