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Änderung § 148 ZPO vom 13.10.2023

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§ 148 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 148 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.