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Änderung § 53a ZPO vom 01.09.2009

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§ 53a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 53a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand


(Text neue Fassung)

§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.