Änderung § 552b ZPO vom 31.10.2024

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§ 552b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 552b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 552b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren


vorherige Änderung

 


1 Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. 2 Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.




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