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Änderung § 977 ZPO vom 01.09.2009

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§ 977 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 977 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers


(Text neue Fassung)

§ 977 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.